Auf eigenen Beinen in der Schweiz
EU-Bürger haben mit Einführung der Personenfreizügigkeit ein uneingeschränktes Recht, in der Schweiz auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, also als Selbständiger zu arbeiten, eine Firma zu gründen, Handel und Dienstleistung zu betreiben und Arbeitnehmer zu beschäftigen. Einschränkungen gelten lediglich bei der Anerkennung von Diplomen für die gesetzlich reglementierten Berufe wie Arzt, Architekt, Anwalt etc.
Sie haben das Recht auf volle geografische und berufliche Mobilität, d. h. Sie können Ihren Standort und Ihr Angebot frei wählen und natürlich auch zu einer unselbständigen Tätigkeit übergehen.
Sie benötigen für den Start einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz nicht gleich die C-Bewilligung. Für die so genannte Einrichtungszeit erhalten sie bei der Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe beginnen möchten, eine befristete Aufenthaltsbewilligung von sechs Monaten. In begründeten Fällen kann diese Aufenthaltsbewilligung auf acht Monate ausgedehnt werden.
Als Selbständiger müssen Sie sich obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung versichern und Beiträge zahlen.
Nach Ablauf dieser Zeit müssen Sie die wirtschaftlich selbständige Geschäftstätigkeit belegen. Dies können Sie auf verschiedenste Weisen erledigen. Als Belege gelten so beispielsweise Ihre Mehrwertsteuernummer, Ihre Buchführung, die Sozialversicherungsnummer für Selbständige, der Eintrag in ein Berufsregister, sowie Gründungsunterlagen von Unternehmen und natürlich Einträge ins Handelsregister. Aufgrund dieser Nachweise erhalten Sie zunächst für fünf Jahre die Aufenthaltsbewilligung B.
Sollten Sie die Selbständigkeit innerhalb der Einrichtungszeit beenden und zu einer unselbständigen Tätigkeit wechseln, so wird ihnen je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder ebenfalls die Aufenthaltsbewilligung B für fünf Jahre erteilt. Wer innerhalb der Einrichtungszeit die Selbständigkeit aufgibt und sich arbeitslos meldet, kann weitere sechs Monate in der Schweiz bleiben, um sich neu zu orientieren, sei es bei einer neuen Selbständigkeit oder der Arbeitsplatzsuche. Allerdings verliert das Aufenthaltsrecht, wer von der Schweizer Fürsorge abhängig wird, weil er z. B. keine Ansprüche an die deutsche Arbeitslosenversicherung mehr hat oder wenn Rücklagen aufgebraucht sind.
Nach Ablauf einer durchgängigen Aufenthaltsdauer von fünf Jahren können Sie die unbefristete Niederlassungsbewilligung C erhalten. Auch als Grenzgänger, wenn Sie weiterhin in Deutschland wohnen, können Sie in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit gründen. Hier gilt ebenfalls die Nachweisregelung im Anschluss an die Einrichtungsphase. Auch Grenzgänger bekommen dann die Aufenthaltsbewilligung B.
Grundsätzlich sind Sie in der Wahl der Rechtsform Ihres Unternehmens frei. In der Schweiz bestehen neben etwa 75.000 Gesellschaften mit beschränkter Haftung und etwa 175.000 Aktiengesellschaften rund 150.000 Einzelfirmen neben ca. 3.000 Kommandit- und 15.000 Kollektivgesellschaften.